Erbschaft Erbverzicht: Welche Regeln gelten, wenn man aufs Erbe verzichtet?
Wer etwas zu vererben hat, kann zu Lebzeiten festlegen, wer was bekommen soll – in gewissem Rahmen. Den Angehörigen – Kindern, Ehegatten gegebenenfalls auch Eltern – steht ein Pflichtteil zu, der dem hälftigen Erbteil (als Bargeldforderung) entspricht. Doch auch der lässt sich umgehen: mit einem Erbverzicht. Die Deutsche Anwaltauskunft hat darüber mit Prof. Andreas Frieser gesprochen, Rechtsanwalt für Erbrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Er erklärt, was wichtig ist, wenn jemand nicht erben möchte oder soll, und welche Konsequenzen auf die (Nicht-)Erben zukommen.
Es kann ein Grundstück sein, eine Immobilie oder ein Unternehmen: Gibt es bei solchen Vermögenswerten mehrere Erben, kann das Streitigkeiten nach sich ziehen. Meist muss entweder ein Erbe die übrigen auszahlen oder das Unternehmen oder Grundstück muss verkauft werden. Eine weitere Möglichkeit: Ein Teil der Erben verzichtet.
Kein Erbverzicht ohne Notar
Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, der vor dem Tod des Erblassers geschlossen wird. Dabei vereinbart er mit einem Teil der Erben, dass sie auf ihren Pflichtteil oder auf das komplette Erbe verzichten. In der Regel handeln die Partien dafür eine Entschädigung aus. Ein Erbverzicht muss notariell beurkundet werden.
Beispiel Unternehmerfamilie: Erbverzicht für den Fortbestand des Unternehmens
Am besten lässt sich der Erbverzicht an einem Beispiel erklären: Ein Unternehmer mit vier Kindern (Anna, Beate, Christian und Daniel) führt ein mittelständisches Unternehmen. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden alle vier Kinder zu gleichen Teilen erben. Soll Beate Erbin werden und ihren Geschwistern den Pflichtteil bezahlen müssen, müsste das Unternehmen möglicherweise verkauft werden.
Deshalb kann der Erblasser mit den Kindern vereinbaren, dass drei von ihnen auf ihren Pflichtteil oder ihr komplettes Erbe verzichten, und dafür eine Entschädigung erhalten. Diese sollte sich daran bemessen, wie viel das Unternehmen wert ist beziehungsweise künftig voraussichtlich wert sein wird.
Verzicht nur auf den Pflichtteil oder auf komplettes Erbe möglich
„Wird ein Pflichtteilsverzicht ausgehandelt, bedeutet das Planungssicherheit für den Erblasser und für den Erben, der nicht verzichtet“, erklärt Rechtsanwalt Frieser. Der Erbe werde dann nicht mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert, die er womöglich nicht leisten kann.
Dabei ist zwischen einem Pflichtteilsverzicht und einem kompletten Erbverzicht zu unterscheiden. Verzichten Erben nur auf ihren Pflichtteil, können sie im Testament trotzdem bedacht werden – allerdings könnte der Erblasser dann entscheiden, wer wieviel erbt und das Unternehmen oder Grundstück müsste nicht verkauft werden. Möglich ist auch, dass die übrigen Kinder komplett auf ihr Erbe verzichten.
Was sinnvoller ist, kommt auf den Einzelfall an. In Praxis komme es häufiger vor, dass Erben nur auf ihren Pflichtteil verzichten, erklärt Prof. Frieser. Das kann Vorteile haben, wenn eines der Kinder keinen Erbverzichtsvertrag abschließen möchte.
Angenommen Anna und Daniel haben einen Verzicht vereinbart, damit Beate den Betrieb übernehmen kann. Christian ist allerdings nicht einverstanden und tut nichts dergleichen. Verzichten Anna und Daniel auf ihr komplettes Erbe („Erbverzicht“), zählen sie bei der Berechnung der Pflichtteilsquote nicht mit. Christian bekäme einen entsprechend hohen Pflichtteil. Verzichten Anna und Daniel nur auf ihren Pflichtteil, bleiben sie Zählkandidaten, die Pflichtteilsquote von Christian beträgt nur 1/8.
Kinder enterben: Pflichtteilsentzug nur unter strengen Voraussetzungen möglich
Könnte der Erblasser ein Kind, das einem Erbverzicht nicht zustimmen will oder aus anderen Gründen nicht enterben? So einfach ist das nicht. Im Testament lässt sich natürlich verfügen, dass bestimmte Angehörige über den Pflichtteil hinaus nichts bekommen sollen.
Den Pflichtteil kann man aber nur unter sehr strengen Bedingungen entziehen. Sie sind unter §2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgeführt. Dazu zählt der Fall, wenn der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder ein schweres Verbrechen gegen ihn begeht.
Wenn eine dieser Bedingungen vorliegt, muss der Pflichtteilsentzug im Testament ausdrücklich und nachvollziehbar dargestellt und begründet sein. Wer Vorwürfe erhebt, muss diese beweisen. Und das möglichst präzise, zum Beispiel mit einer Kopie der Strafanzeige. Wichtig ebenfalls: Ein Pflichtteilsentzug kann sich nicht nur auf die Kinder beziehen, sondern auch auf ihren Nachkommen.
„Immer wieder kommt es vor, dass Eltern ein Kind vollständig enterben wollen, über das sie sich ärgern, beispielsweise weil es sich von ihnen abgewandt hat“, sagt der Rechtsanwalt aus Bonn. Das sei aber nicht ohne weiteres möglich.
Erbverzicht: Einigung größte Herausforderung
Der Rechtsanwalt von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht sieht in der Einigung im Vorfeld eine der größten Herausforderungen beim Thema Erbverzicht. Das Thema ist emotional sehr aufgeladen und für alle Beteiligten schwierig. Diese Verhandlungen könnten leicht scheitern – zum Beispiel wenn einige Erben sich nicht gerecht behandelt fühlen oder die Familie sich nicht einig darüber ist, wie viel zum Beispiel das Unternehmen wert ist. Deswegen ist ein Erbverzicht nicht immer das Mittel der Wahl, wenn es um ein zu vererbendes Unternehmen geht.
Verhandeln über Erbverzicht: Besser mit Rechtsanwalt
Braucht man einen Anwalt, wenn man mit den anderen Familienmitgliedern über einen Erbverzicht verhandelt? „Solche Verhandlungen in der Familie finden in aller Regel mit anwaltlicher Begleitung statt“, sagt Rechtsanwalt Frieser. Der Anwalt fungiere dann als Puffer zwischen den Parteien. Teilweise haben auch alle Beteiligten einen Rechtsanwalt an ihrer Seite. Dabei geht es vor allem darum, wie die Gegenleistung ausgestaltet wird.
Erbverzicht anfechten: Wie stehen die Chancen?
Was passiert, wenn man auf sein Erbe verzichtet und sich später herausstellt, dass der Pflichtteil viel höher ausgefallen wäre als die Entschädigung ausgefallen ist? Dann kann man einen Erbverzicht anfechten – theoretisch. Erfolgreich ist das allerdings nur in wenigen Fällen. „Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht zugeknöpft“, sagt der Erbrechtsexperte.
In einem aktuellen Fall gelang es einem Mann, einen Erbverzichtsvertrag erfolgreich anzufechten, den er kurz nach seinem 18. Geburtstag mit seinem Vater ausgehandelt hatte. Der Vater hatte sich kurz zuvor einen Sportwagen gekauft und mit seinem Sohn vereinbart, dass dieser den Wagen an seinem 25. Geburtstag bekommen sollte – vorausgesetzt, er verzichtet auf komplett auf seine Erbschaft und schließt seine Berufsausbildung mit „sehr gut“ ab. Der Mann bereute den Vertragsschluss anschließend und klagte auf die Feststellung, dass der Erbverzichtsvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (Urteil vom 08. November 2016, AZ 10 U 36/15).
In einem weiteren berühmten Fall hat es funktioniert. Zwei Kinder des Münchner Gastronomen Karl-Heinz Wildmoser hatten mit ihrem Vater einen Erbverzichtsvertrag geschlossen und je knapp 20.000 DM Entschädigung erhalten. Da das Vermögen Wildmosers deutlich höher war, klagten sie darauf, dass der Vertrag sittenwidrig sei. Und bekamen Recht.
Erbverzichtsvertrag: Anwaltliche Beratung sinnvoll
Das sind allerdings Einzelfälle. „Ein Erbverzicht ist ein Risikogeschäft“ resümiert Frieser. Wer mit dem Gedanken spielt, einen Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht zu vereinbaren, sollte sich umfassend von seinem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
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