Erbschaft Kann man ein Testament per E-Mail widerrufen?
Um ein wirksames Testament zu errichten, müssen Erblasser unbedingt die Formvorschriften einhalten. So verhält es sich auch beim Widerruf eines Testaments. Eine E-Mail mit dem Inhalt, nichts weiter zu vererben zu haben, erfüllt nicht die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament und lässt auch keine Widerrufserklärung erkennen. Über diese Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Zwei Testamente – eines vernichtet, eines per E-Mail widerrufen
Der Erblasser verfasst im Januar 2010 ein handschriftliches Testament, welches er im März 2011 durch ein neues handschriftliches Testament ersetzt. Den durch beide Testamente eingesetzten Testamentsvollstrecker fordert der Erblasser 2012 telefonisch auf, das Testament zu vernichten. Er habe zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert.
Der Testamentsvollstrecker vernichtet daraufhin das Testament vom Januar 2010. Das zweite Testament vom März 2011 ist ihm nicht bekannt. In einer E-Mail im November 2013 schreibt der Erblasser dem Testamentsvollstrecker, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben habe, er weiter nichts mehr zu vererben habe und er daher hinsichtlich der verbliebenen Gegenstände von gesetzlicher Erbfolge ausgehe.
KG: Testament von 2011 trotz E-Mail wirksam
Das Kammergericht hat entschieden, dass das Testament vom März 2011 immer noch wirksam ist. Ein Testament kann sowohl durch ein neues Testament als auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille ausgedrückt wird, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben.
E-Mail als Widerruf des Testaments nicht ausreichend
Die E-Mail des Erblassers vom November 2013 erfüllt nicht die Anforderungen an ein neues eigenhändiges Testament. Eine E-Mail ist kein eigenhändig geschriebenes Dokument, weil die Unterschrift vom Verfasser nicht selbst geschrieben ist. Die E-Mail lässt zudem inhaltlich keine Widerrufserklärung erkennen.
Denn der Erblasser hat den Testamentsvollstrecker bereits im Jahr 2012 angewiesen, das bei ihm verwahrte Testament zu vernichten. Dabei ist umstritten, ob eine wirksame Vernichtung eines Testamentes zu Lebzeiten des Erblassers auch in der Weise geschehen kann, dass dieser sich eines Dritten als eines unselbstständigen Werkzeuges bedient – dem Dritten darf dabei kein Entschluss- und Handlungsspielraum verbleiben –, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichtet.
Testament weder widerrufen noch vernichtet: Testament wirksam
Das KG musste hierzu allerdings nicht Stellung beziehen. Denn aus der Beschwerdebegründung und dem Akteninhalt lässt sich allenfalls der Wille des Erblassers erkennen, dass er wegen zwischenzeitlicher Vermögensübertragungen zu Lebzeiten auch das Testament vom März 2011 nicht mehr aufrechterhalten wollte. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Testamentsvollstrecker die Urkunde körperlich verändert und auf diese Weise vernichtet hat.
Er hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass er das hier in Rede stehende Testament nicht in seinem Besitz hatte. Damit kann er es nicht auf Geheiß des Erblassers vernichtet haben. Daher war dieses Testament noch wirksam.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 (AZ: 6 W 64/15)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
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Themen Testament Erbschaft Teilen: Versenden Datum 24.11.2016 Autor dpa/red Bewertungen 0 402 0 Lesen Sie auch
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