Tod des Schuldners Tod im Insolvenzverfahren: Nachlassinsolvenz wenn Schuldner verstirbt?
Ist jemand überschuldet, hat in einem Insolvenzverfahren die Möglichkeit, sich von den Schulden befreien. Doch was passiert, wenn der Erblasser nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder noch davor verstirbt? Fraglich ist, ob das Regelinsolvenzverfahren ohne Weiteres in das Nachlassinsolvenzverfahren übergehen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg.
Der Fall: Arbeitgeber zahlt keine Sozialbeiträge, Krankenkasse stellt Insolvenzantrag
Im zugrundeliegenden Fall zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmerin keine Beiträge zur Sozialversicherung. Die Krankenkasse stellt daraufhin beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Nachdem das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, stirbt der Arbeitgeber, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Das Gericht fordert die Krankenkasse daraufhin auf, mitzuteilen, ob sie die Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, und die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft zu machen. Die Krankenkasse kann jedoch nur ein Unpfändbarkeitsprotokoll über das Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten vorlegen. Nach Ansicht der Krankenkasse reicht dies aus, da das Vermögen des Schuldners zu Lebzeiten mit dem Nachlass identisch sei. Das Amtsgericht meint hingegen, dass die Krankenkasse zunächst auch gegen den Nachlass erfolglos pfänden muss.
LG Hamburg: Auch der Nachlass muss überschuldet sein
Das Landgericht Hamburg stellt zwar fest, dass ein Gläubiger das Recht hat, den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens umzustellen, wobei er aber (erneut) die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft zu machen hat. Dementsprechend sei die Krankenkasse aber verpflichtet, die Zahlungsunfähigkeit auch des Nachlasses glaubhaft zu machen und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darzulegen. Eine solche Glaubhaftmachung sei bisher nicht erfolgt; die Gläubigerin habe keine Recherchen in Bezug auf den Nachlass und etwaige Erben unternommen. Nach dem Ableben des Schuldners müsse die Krankenkasse erneut die Zwangsvollstreckung – diesmal gegen den Nachlass – einleiten und dem Insolvenzgericht ein weiteres Unpfändbarkeitsprotokoll vorlegen.
Landgericht Hamburg am 15. April 2016 (AZ: 326 T 18/16)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
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Themen Insolvenz Schulden Arbeit Geld Teilen: Versenden Datum 29.09.2016 Autor dpa/red Bewertungen 0 100 0 Lesen Sie auch
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